Satzung der Freien Wählergemeinschaft Waldems (FWG)

 

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
"Freie Wählergemeinschaft Waldems"
mit der Abkürzung „FWG“.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Waldems

 

§ 2
Vereinszweck


1. Die Freie Wählergemeinschaft Waldems steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

2. Die FWG bezweckt, in der Gemeinde Waldems eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

3. Die FWG nimmt an Gemeinde- und an den Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.

4. Die FWG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei angehört, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Waldems hat.

2. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet.


§ 4
Beiträge

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
Es wurde beschlossen, dass für das erste Geschäftsjahr ein Monats-Beitrag von DM 1,00 pro Mitglied zu zahlen ist.

2. Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.


§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.

b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung im Rückstand ist.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.

d) durch Tod.

2. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrages die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig.


§ 6
Organe

Die Organe der FWG sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand,
4. die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung.


§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

  1. im Turnus von zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern;
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
  3. die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
  4. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
  5. Satzungsänderungen;
  6. Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
  7. Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet in einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.
Satzungsänderungen, sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden sowie dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch einfachen Brief oder Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt, in welchem üblicherweise auch die Veröffentlichungen der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde Waldems erfolgen.

8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.

10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 8
Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenverwalter,
e) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende.

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

5. Der 1. Vorstand wird auf drei Jahre, danach wird der Vorstand auf jeweils zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9
Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Vertretern der FWG im Gemeindevorstand der FWG Waldems,
c) den Mitgliedern der Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung,
d) den Vertretern der FWG in den Ortsbeiräten.

3. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters.


§ 10
Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung

1. Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung . Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG in die Gemeinde- vertretung gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindevertretung vornimmt.


§ 11
Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1991.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.


§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.03.1991 außer Kraft.

Waldems, den 07.04.1992


Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 07.06.2002 beim Amtsgericht Idstein unter der Nummer VR 455.

Das Vereinsregister wird nun beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Nummer 5084 geführt.

 

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